MTS

Allgemeine Vertragsbedingungen.

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AVB gelten im Hinblick auf die von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen zur Realisierungen von Cross-Laminated-Timber-(„CLT“)-Vorhaben unserer Kunden, insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („CLT-Ware“) sowie die Erbringung von CLT-Planungs-, Berechnungs- oder sonstiger Leistungen („CLT-Leistungen“).
(2) Diese AVB gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, falls es sich beim Kunden um einen Unternehmer (§ 14 BGB), Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
(3) Diese AVB gelten ausschließlich ohne Rücksicht auf ergänzende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden, es sei denn, wir stimmen diesen ausdrücklich zu.
(4) Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung (§ 305 Abs. 3 BGB) auch für spätere Verträge und Bestellungen des Kunden, ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssten.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder nennen eine bestimmte Annahmefrist.
(2) Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags, es sei denn, es liegt ein Fall gemäß dem Vorbehalt in Abs. (1) vor; dann ist die Bestellung des Kunden die verbindliche Annahme unseres Angebots.
(3) Unsere Annahme erfolgt durch schriftliche Erklärung. Der Inhalt dieser Erklärung ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrags. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden nach Vertragsschluss (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Mängelrügen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei auch ein Telefax oder E Mail ausreichen. Gesetzliche zwingende Formvorschriften bleiben unberührt.
(4) Der schriftliche Vertrag einschließlich dieser AVB, die Bestandteil des schriftlichen Vertrags sind, gibt alle über den Vertragsgegenstand getroffenen Abreden vollständig wieder.

§ 3 Vorbehalt von Rechten an Materialien von uns
(1) An allen von uns dem Kunden überlassenen Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (im Wesentlichen unsere Angebote, Kataloge, Preislisten, Kostenvoranschläge, Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Produktspezifikationen, Handbücher, Muster, Modelle und sonstigen physischen und/oder elektroni-chen Unterlagen oder Informationen) behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor. Reverse Engineering ist untersagt.
(2) Der Kunde darf die vorbezeichneten Gegenstände oder ihre Inhalte keinen Dritten oder eigenen, nicht befassten Mitarbeitern zugänglich machen oder mitteilen, sie nicht verwerten, vervielfältigen oder verändern. Er hat sie vertraulich zu behandeln, ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden und auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben und etwaige Kopien (auch elektronische) zu vernichten/löschen, soweit sie nicht gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder für die Vertragsdurchführung benötigt werden. Auf unsere Anforderung ist die Vollständigkeit der Rückgabe und Vernichtung/Löschung zu bestätigen und, soweit diese Bestätigung nicht erfolgt, schriftlich darzulegen, welche Gegenstände aus welchen Gründen noch benötigt werden.

§ 4 Lieferbedingungen
(1) Die Lieferung von CLT-Ware erfolgt „EXW Incoterms (2020)“ bezogen auf das Lager/Werk, ab dem wir jeweils liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Wir bestimmen, soweit nichts anderes vereinbart ist, den Transporteur, das Transportmittel und den Transportweg.
(3) Von uns angegebene Lieferzeiten/-termine für Lieferungen und Leistungen („Liefer-fristen“) gelten nur annähernd und sind nicht verbindlich, es sei denn, es ist ausdrück-liche eine feste Lieferfrist festgelegt. Eine Lieferfrist für eine Warenlieferung ist ein-gehalten, wenn dem Kunden bis zum Fristablauf unsere Abholbereitschaftsanzeige zugegangen ist.
(4) Wird für uns absehbar, dass eine Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, so teilen wir dem Kunden dies und die voraussichtliche neue Lieferfrist unverzüglich mit.
(5) Wir haften nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung, soweit sie jeweils auf höherer Gewalt oder einem sonstigen Ereignis beruhen, welches wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Lieferverzögerungen unserer Lieferanten, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen).
(6) Erlangen wir Kenntnis von einem Ereignis im Sinne von Abs. (5), informieren wir den Kunden unverzüglich. Unsere Lieferfristen verlängern/verschieben sich automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wenn solche Ereignisse uns die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(7) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

§ 5 Preise, Zahlungen und Verzug
(1) Angebotene Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und etwaiger sonstiger öffentlich-rechtlicher Gebühren oder Abgaben sowie Verpackung und Versand.
(2) Falls nicht Abs. (3) gilt, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen zu bezahlen, nachdem Lieferung der CLT-Ware und Rechnungszugang erfolgt sind. Als Lieferung gilt auch der Zugang unserer Abholbereitschaftsanzeige beim Kunden (die wir mit der Rechnung verbinden können) oder – falls Versand vereinbart ist – unsere Aushändigung der CLT-Ware an die Transportperson.
(3) Wir sind berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise von Zug-um-Zug-Zahlungen oder Vorkasse abhängig zu machen. Falls und soweit eine Abnahme stattfindet, steht uns besagtes Recht jedoch nicht zu, soweit der Kunde ein berechtigtes – im Regelfall mit 10% des Gesamtpreises zu bemessendes – Interesse daran hat, nicht schon vor Abnahme die volle Vergütung zahlen zu müssen.
(4) Jede Zahlung hat ohne Abzug und in Euro (€) per Überweisung auf das in unserer Rechnung genannte Bankkonto zu erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist der Tag der Kontogutschrift.
(5) Mit Ablauf einer Zahlungsfrist kommt der Kunde automatisch in Verzug.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der hier vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient jeweils der Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis sowie zusätzlich aller unserer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden sonstigen Forderungen gegen den Kunden aus Lieferungen und Leistungen, einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent (zusammen die „gesicherten Forderungen“).
(2) Die von uns an den Kunden gelieferte CLT-Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum („Vorbehaltsware“).
(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns und versichert sie gegen Schäden.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und/oder bei Zu-griffen Dritter auf die Vorbehaltsware (z.B. Pfändungsversuche) muss der Kunde unverzüglich und deutlich auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Rechte verfolgen können. Soweit der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht erstattet, haftet uns hierfür der Kunde.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden, zu verarbeiten, umzubilden, zu verbinden, zu vermischen und/oder zu veräußern.
(6) Wird die Vorbehaltsware
a) vom Kunden verarbeitet oder umgebildet (§ 950 BGB), so wird dies immer für uns als Hersteller in unserem Namen und für unsere Rechnung vorgenommen. Wir erwerben unmittelbar das Eigentum an der neu geschaffenen Sache oder – falls die Verarbeitung oder Umbildung aus Stoffen mehrerer Eigentümer vor-genommen wird – das Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert der anderen verarbeiteten/umgebildeten Stoffe im Zeitpunkt der Verarbeitung/Umbildung. Für den Fall, dass aus irgendwelchen Gründen kein solcher Eigentums- bzw. Miteigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde uns bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum bzw. im vorbezeichneten Verhältnis sein Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an;
b) mit anderen uns nicht gehörenden Sachen im Sinne des § 947 BGB verbunden oder im Sinne des § 948 BGB vermischt oder vermengt, so erwerben wir un-mittelbar Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Ist die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, erwerben wir unmittelbar Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB). Ist eine der an-deren Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, bereits jetzt in dem in Satz 1 dieses Unterabsatzes bezeichneten Verhältnis das anteilige Miteigentum an der einheitlichen Sache. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Im Übrigen gilt Abs. (6) a) vorletzter und letzter Satz, entsprechend.
c) Unser nach den vorstehenden Regelungen entstandenes Alleineigentum oder Miteigentum wird der Kunde unentgeltlich für uns verwahren.
(7) Die Entgeltforderungen, gleich ob aus Kauf-, Dienstleistungs- oder Werkvertrag, des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf oder einer sonstigen weiteren Verwendung von Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden hiermit widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen in seinem Namen und auf seine Rechnung für uns einzuziehen.

§ 8 Gewährleistung, Untersuchung und Mängelrüge
(1) Für die Rechte des Kunden bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, vorbehaltlich abweichender oder ergänzender Regelungen in diesem § 8.
(2) Unsere Gewährleistung beschränkt sich darauf, dass von uns gelieferte CLT-Ware den vertraglichen Spezifikationen entspricht und die in Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen, insbesondere DIN-Normen, erfüllt. Außerhalb etwaiger von uns erbrachter CLT-Leistungen ist der Kunde für die Eignung der bestellten CLT-Ware für seine technischen, baulichen und organisatorischen Gegebenheiten sowie seine Zwecke verantwortlich.
(3) Für Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde Gebrauchs-/Bau-/Einbau-/Montage-/Verwendungs-, Wartungs- oder sonstige Anweisungen von uns oder dem Originalhersteller der CLT-Ware missachtet, Teile verwendet, die nicht den Spezifikationen des Originalherstellers entsprechen, Teile auswechselt oder sonstige Änderungen an der CLT-Ware vornimmt, übernehmen wir keine Gewährleistung.
(4) Soweit nicht ausdrücklich eine Abnahme vereinbart ist, hat der Kunde die Obliegenheit, gelieferte CLT-Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und uns etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Unverzüglichkeit setzt voraus, dass sie spätestens (i) innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung oder (ii) – falls es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nach Ablieferung nicht erkennbar war – innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung des Mangels abgesendet wird. Wäre in den Fällen von (ii) der Mangel bei normaler Verwendung der CLT-Ware zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Entdeckung erkennbar gewesen, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Anzeigefrist maßgeblich.
(5) Als Werktag im Sinne dieser AVB gelten die Tage Montag bis Freitag ausgenommen bundesweiter gesetzlicher Feiertage.
(6) Bei zur Montage, zum Einbau oder zur sonstigen Verarbeitung bestimmter CLT-Ware muss die Untersuchung vor diesen Schritten stattfinden; es obliegt dem Kunden, im Fall von Mangelfunden von diesen Schritten abzusehen.
(7) Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder Anzeige, ist unsere Gewährleistungspflicht und Haftung für den betroffenen Mangel ausgeschlossen.
(8) Der Kunde hat uns zur Prüfung von Beanstandungen sowie zur Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Beanstandete CLT-Ware ist uns für Prüfungszwecke zur Verfügung zu stellen oder es ist uns Zugang dazu zu verschaffen.
(9) Die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten) tragen oder erstatten wir gemäß den gesetzlichen Vorschriften, falls tatsächlich ein Mangel vorliegt. Prüfung und Nacherfüllung beinhalten jedoch weder den Aus-bau der mangelhaften, noch den Einbau der mangelfreien CLT-Ware, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Stellt sich eine Beanstandung des Kunden als unbegründet heraus, können wir unsere aus der Beanstandung entstandenen Kosten von ihm ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Begründetheit war für ihn nicht erkennbar.
(10) Es ist zu beachten, dass Holz ein natürlicher Werkstoff ist und geringfügige Abweichungen, etwa in der Optik hinsichtlich Farbe oder Maserung des Holzes, keinen Mangel darstellen.

§ 9 Haftung
(1) Die Verwendung gelieferter CLT-Ware, insbesondere zur Errichtung eines Bauwer-kes oder zum Einbau in ein Bauwerk, erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Kunden.
(2) Soweit wir vertraglich geschuldete CLT-Leistungen erbringen, übernehmen wir keine Haftung für falsche Angaben des Kunden, die uns vom Kunden übermittelt wurden und unseren Leistungen zugrunde liegen.
(3) Soweit der Kunde Gebrauchs-/Bau-/Einbau-/Montage-/Verwendungs-, Wartungs- oder sonstige Anweisungen von uns oder dem Hersteller der CLT-Ware missachtet, Teile verwendet, die nicht den Spezifikationen des Originalherstellers entsprechen, Teile auswechselt oder sonstige Änderungen an der CLT-Ware vornimmt und Schä-den darauf zurückzuführen sind, haften wir nicht. Gleiches gilt für die nicht bestimmungsgemäße Verwendung von CLT-Ware.
(4) Wir haften im Übrigen unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(5) Im Falle einer einfachen oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung haften wir (vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes gemäß gesetzlicher Vorschriften) nur
• für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; und
• für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist un-sere Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(6) Die Haftungsbeschränkungen in Abs. (5) gelten nicht, soweit wir einen Mangel arg-listig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der CLT-Ware übernommen haben. Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, ins-besondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.

§ 10 Verjährung bei Mängeln
(1) Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche wegen Mängeln beträgt 12 Monate ab Ablieferung/Abnahme.
(2) Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und/oder zwingender gesetzlicher Haftung. In diesen vorbezeichneten Fällen gilt jeweils ausschließlich die gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 11 Erfüllungsort
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist das Lager/Werk, ab dem wir liefern. Dies gilt auch für die Nacherfüllung.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) gilt nicht.
(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus diesen AVB oder der Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden oder im Zusammenhang damit ergeben, ist München I.
(3) Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere über ausschließliche Gerichts-stände, bleiben unberührt.

§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Falls vertragliche Regelungen einschließlich dieser AVB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden oder nichtig, unwirksam oder undurchführbar sind, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
(2) Erweist sich der Vertrag einschließlich dieser AVB aus anderen als den in Abs. (1) gennannten Gründen als lückenhaft (insbesondere wegen Fehlens von Regelungen, etwa aufgrund Übersehens regelungsbedürftiger Punkte), werden die Parteien insoweit – vorbehaltlich der Möglichkeit und Vorrangigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung – wirksame Regelungen vereinbaren, die den wirtschaftlichen Zielen des Vertrags möglichst nahe kommen.
(3) Sämtliche Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zwischen uns und dem Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung, von diesem Schriftformerfordernis abzuweichen.